Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Der Ausbilder

Paragraph 3, (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, entsprechen, in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und nicht nach Paragraph 4, von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich

  1. Litera a
    bei dem Lehrberechtigten um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
  2. Litera b
    um ein Unternehmen, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, oder
  3. Litera c
    um einen Fortbetrieb gemäß Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1973 handelt.
  1. Absatz 2,Ein Lehrberechtigter, der gemäß Absatz eins, nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Absatz eins, Litera b, nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.
  2. Absatz 3,Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 4,Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  4. Absatz 5,Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.