Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

  1. Absatz 2,Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:
    1. Litera a
      Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
    2. Litera b
      Ausbildungsplanung im Betrieb,
    3. Litera c
      Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
    4. Litera d
      Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
    5. Litera e
      Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens zwei Termine für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbilderprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung verlautbart werden. Gleichzeitig hat der Landeshauptmann die für seinen Bereich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 4,Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (Paragraph 29 d,) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12080967

Alte Dokumentnummer

N5199325864J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29a/NOR12080967

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