Absatz 2,Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:
- Litera aFestlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
- Litera bAusbildungsplanung im Betrieb,
- Litera cVorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
- Litera dVerhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
- Litera eFragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.