Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungsordnungen

Paragraph 24, (1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.

  1. Absatz 2,Weiters ist in der Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen Prüfungsgegenstände für den erlernten Beruf zu bestimmen, ob im Falle des Nichtbestehens der Lehrabschlußprüfung die Wiederholung der Prüfung auf die mit "nichtgenügend" bewerteten Prüfungsgegenstände oder auf die praktische oder theoretische Prüfung zu beschränken ist; eine solche Beschränkung ist jedenfalls dann nicht vorzusehen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit "nichtgenügend" bewertet wurden.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.
  3. Absatz 4,Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlußprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im Paragraph 21, Absatz eins, vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlußprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12080962

Alte Dokumentnummer

N5199325859J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P24/NOR12080962

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