Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1993,
Paragraph 24
01.07.1993
26.08.2003
Prüfungsordnungen
Paragraph 24, (1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.