(3)Absatz 3,Die Beisitzer der Prüfungskommission sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe von der Lehrlingsstelle hinsichtlich des einen Beisitzers nach Anhörung der fachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und hinsichtlich des anderen Beisitzers der Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Je ein Mitglied der Prüfungskommission ist dabei aus einer der beiden Listen zu nominieren. Bei der Erstellung der Listen ist darauf zu achten, dass, sofern entsprechende Personen zur Verfügung stehen, die Prüferinnen und Prüfer über didaktische und pädagogische Kompetenz verfügen. Zur Beurteilung können zB absolvierte, zu diesem Zweck eingerichtete Kursmaßnahmen herangezogen werden.