(5)Absatz 5,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe hinsichtlich des im Abs. 2 vorgesehenen Beisitzers von der Lehrlingsstelle nach Anhörung der fachlich zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und hinsichtlich des im Abs. 3 vorgesehenen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Liegt der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat die Lehrlingsstelle die Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 heranzuziehen. Die Lehrlingsstelle hat Beisitzer, die die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte Abwesenheit die Prüfungskommission nicht beschlußfähig war, der Stelle, die die Liste erstellt hat oder bei Erstellung der Liste angehört wurde, bekanntzugeben. Diese Stelle hat die Beisitzer aus der Liste zu streichen und ohne unnötigen Aufschub eine Ergänzung der Liste vorzunehmen.Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe hinsichtlich des im Absatz 2, vorgesehenen Beisitzers von der Lehrlingsstelle nach Anhörung der fachlich zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und hinsichtlich des im Absatz 3, vorgesehenen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Liegt der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat die Lehrlingsstelle die Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 heranzuziehen. Die Lehrlingsstelle hat Beisitzer, die die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte Abwesenheit die Prüfungskommission nicht beschlußfähig war, der Stelle, die die Liste erstellt hat oder bei Erstellung der Liste angehört wurde, bekanntzugeben. Diese Stelle hat die Beisitzer aus der Liste zu streichen und ohne unnötigen Aufschub eine Ergänzung der Liste vorzunehmen.