Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsausbildungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Der Lehrberechtigte

Paragraph 2, (1) Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge (Paragraph eins,) auf Grund eines Lehrvertrages (Paragraph 12,) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (Paragraph 7,) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (Paragraph 9,) werden.

  1. Absatz 2Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn
    1. Litera a
      sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, Anmerkung, richtig: 194/1994), zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,
    2. Litera b
      sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,
    3. Litera c
      sie, oder in den Fällen des Paragraph 3, der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Absatz 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und
    4. Litera d
      die im Absatz 6, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
  2. Absatz 3Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (Paragraph 16, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des Paragraph 17, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im Paragraph 16, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (Paragraph 3,) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.
  3. Absatz 4Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1994) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994), den gewerberechtlichen Pächter (Paragraph 40, der Gewerbeordnung 1994) und den Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 5Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig
    1. Litera a
      durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind,
    2. Litera b
      in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,
    3. Litera c
      durch die Österreichischen Bundesforste, die Österreichischen Salinen, die Post- und Telegraphenverwaltung, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubskasse und die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
    4. Litera d
      durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen,
    5. Litera e
      in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften und in Instituten und Kliniken von Universitäten, Kunsthochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder
    6. Litera f
      durch Ausübende der freien Berufe,
    7. Litera g
      durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Absatz 2, fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet,
    wenn für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen (Absatz 2, Litera b und c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des Absatz 6, gegeben sind.
  5. Absatz 6Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
  6. Absatz 7In Teilgewerben (Paragraph 31, GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.
  7. Absatz 8Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Absatz 2, Litera c, noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß Paragraph 29 c, Absatz eins, besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im Paragraph 3 a, Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Absatz 2, Litera c, erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ein Ausbilder bestellt werden muß.
  8. Absatz 9Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß Paragraph 29 c, Absatz eins, besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Absatz 2, Litera c, noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

Schlagworte

Lehrherr, Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12089073

Alte Dokumentnummer

N5199715739A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P2/NOR12089073

Navigation im Suchergebnis