(3)Absatz 3,Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (Paragraph 16, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des Paragraph 17, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im Paragraph 16, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (Paragraph 3,) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.