Bundesrecht konsolidiert

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Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke § 5

Kurztitel

Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 126/1969

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.05.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 5,

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., innerhalb des Grundwasserschongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Darunter fällt jedenfalls das Auslaufen eines 200 l und mehr fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010328

Dokumentnummer

NOR12131448

Alte Dokumentnummer

N8196937310J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/126/P5/NOR12131448

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