Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1969,
römisch fünf
Paragraph 5
07.05.1969
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., innerhalb des Grundwasserschongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Darunter fällt jedenfalls das Auslaufen eines 200 l und mehr fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
06.06.2017
10010328
NOR12131448
N8196937310J