Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
02.04.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Beachte
Grundsatzbestimmung
Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 (vgl. § 11 Abs. 1)
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Abs. 1 Z 1 desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Absatz eins, Ziffer eins, desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
§ 2. Übertragung (Aufteilung) der VermögenswerteParagraph 2, Übertragung (Aufteilung) der Vermögenswerte |
Die Vermögenswerte sind auf das Land oder auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung) ist auf die Interessen des Landes und der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte unter möglichster Wahrung der bisherigen Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Gesetzesnummer
10000458
Dokumentnummer
NOR12006962
Alte Dokumentnummer
N1196911772P