Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,
Paragraph 2
02.04.1969
Grundsatzbestimmung
Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,)
Paragraph 2, Übertragung (Aufteilung) der Vermögenswerte |
Die Vermögenswerte sind auf das Land oder auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung) ist auf die Interessen des Landes und der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte unter möglichster Wahrung der bisherigen Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.