Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
02.04.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Schlußbestimmungen
§ 11. InkrafttretenParagraph 11, Inkrafttreten |
(1)Absatz eins,Die Abschnitte I und II dieses Bundesgesetzes treten den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch § 8 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten in jedem Land gleichzeitig mit dessen Ausführungsgesetz in Kraft.Die Abschnitte römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes treten den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch Paragraph 8, in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten in jedem Land gleichzeitig mit dessen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abschnitt II dieses Bundesgesetzes sind bis 28. Feber 1970 zu erlassen.Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes sind bis 28. Feber 1970 zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Gesetzesnummer
10000458
Dokumentnummer
NOR12006971
Alte Dokumentnummer
N1196911781P