Absatz eins,Die Abschnitte römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes treten den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch Paragraph 8, in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten in jedem Land gleichzeitig mit dessen Ausführungsgesetz in Kraft.