Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 99/1968

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

20.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

ABSCHNITT römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Die in Abschnitt römisch eins enthaltenen Ergänzungen sind nur auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.
  2. Ziffer 2
    Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.

Gesetzesnummer

10001953

Dokumentnummer

NOR12026120

Alte Dokumentnummer

N2195616948R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/99/A2/NOR12026120

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