Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
20.03.1968
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Die in Abschnitt I enthaltenen Ergänzungen sind nur auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.Die in Abschnitt römisch eins enthaltenen Ergänzungen sind nur auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.
Gesetzesnummer
10001953
Dokumentnummer
NOR12026120
Alte Dokumentnummer
N2195616948R