Die in Abschnitt römisch eins enthaltenen Ergänzungen sind nur auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)
Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1968,
Artikel 2
20.03.1968
ABSCHNITT römisch zwei
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.