(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 1 Z 1 (Anm.: Z 1 ist gegenstandslos.) und 2 sind auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins, Anmerkung, Ziffer eins, ist gegenstandslos.) und 2 sind auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.
(Anm.: Abs. 2 und 3 gegenstandslos).Anmerkung, Absatz 2 und 3 gegenstandslos).