Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins, Anmerkung, Ziffer eins, ist gegenstandslos.) und 2 sind auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.
Anmerkung, Absatz 2 und 3 gegenstandslos).