Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.11.1968
Außerkrafttretensdatum
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum ist der Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1970 (§ 1 lit. a 393/1968) bis 31. 12. 1978 (d.h. bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. 1. 1979); Die Einheitswerte werden alle 9 Jahre zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.
(§ 20 Abs. 1 BewG 1955,
BGBl. Nr. 148/1955, idF des Art. I Z 8 der Novelle
BGBl. Nr. 172/1971, die den Zeitraum von ursprünglich 6 Jahren auf 9 Jahre ausdehnt.
Die steuerliche Wirksamkeit beginnt erst mit dem Beginn des Folgejahres (für
BGBl. Nr. 393/1968 § 2; ansonsten aufgrund § 20 Abs. 3 BewG 1955,
BGBl. Nr. 148/1955, idF der Novelle
BGBl. Nr. 320/1979).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 1 lit. a festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1971, die gemäß § 1 lit. b festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner 1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1963 Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.Die gemäß Paragraph eins, Litera a, festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1971, die gemäß Paragraph eins, Litera b, festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner 1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963, Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Paragraph eins, Litera a und b durchzuführen. (2)Absatz 2,Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden abweichend von § 20 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, erst mit den im ersten Satz des Abs. 1 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, erst mit den im ersten Satz des Absatz eins, genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Paragraph eins, Litera a und b durchzuführen.
Schlagworte
Wirksamwerden
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Gesetzesnummer
10004047
Dokumentnummer
NOR12044947
Alte Dokumentnummer
N3196815627S