Kurztitel

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.11.1968

Beachte

Bezugszeitraum ist der Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1970 (Paragraph eins, Litera a, 393 aus 1968,) bis 31. 12. 1978 (d.h. bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. 1. 1979); Die Einheitswerte werden alle 9 Jahre zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.

(Paragraph 20, Absatz eins, BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,, die den Zeitraum von ursprünglich 6 Jahren auf 9 Jahre ausdehnt.

Die steuerliche Wirksamkeit beginnt erst mit dem Beginn des Folgejahres (für Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1968, Paragraph 2,; ansonsten aufgrund Paragraph 20, Absatz 3, BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1979,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph eins, Litera a, festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1971, die gemäß Paragraph eins, Litera b, festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner 1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963, Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Paragraph eins, Litera a und b durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, erst mit den im ersten Satz des Absatz eins, genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Paragraph eins, Litera a und b durchzuführen.