Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.11.1968
Außerkrafttretensdatum
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum ist der Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1970 (§ 1 lit. a 393/1968) bis 31. 12. 1978 (d.h. bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. 1. 1979); Die Einheitswerte werden alle 9 Jahre zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.
(§ 20 Abs. 1 BewG 1955,
BGBl. Nr. 148/1955, idF des Art. I Z 8 der Novelle
BGBl. Nr. 172/1971, die den Zeitraum von ursprünglich 6 Jahren auf 9 Jahre ausdehnt.
Die steuerliche Wirksamkeit beginnt erst mit dem Beginn des Folgejahres (für
BGBl. Nr. 393/1968 § 2; ansonsten aufgrund § 20 Abs. 3 BewG 1955,
BGBl. Nr. 148/1955, idF der Novelle
BGBl. Nr. 320/1979).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist Die gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in Verbindung mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist
beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,
beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (§ 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973
durchzuführen.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen, Grundbesitz, Grundstück
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Gesetzesnummer
10004047
Dokumentnummer
NOR12044946
Alte Dokumentnummer
N3196815626S