Kurztitel
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1968Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1968,
Beachte
Bezugszeitraum ist der Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1970 (§ 1 lit. a 393/1968) bis 31. 12. 1978 (d.h. bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. 1. 1979); Die Einheitswerte werden alle 9 Jahre zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.Bezugszeitraum ist der Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1970 (Paragraph eins, Litera a, 393 aus 1968,) bis 31. 12. 1978 (d.h. bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. 1. 1979); Die Einheitswerte werden alle 9 Jahre zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.
(§ 20 Abs. 1 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, idF des Art. I Z 8 der Novelle BGBl. Nr. 172/1971, die den Zeitraum von ursprünglich 6 Jahren auf 9 Jahre ausdehnt.(Paragraph 20, Absatz eins, BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,, die den Zeitraum von ursprünglich 6 Jahren auf 9 Jahre ausdehnt.
Die steuerliche Wirksamkeit beginnt erst mit dem Beginn des Folgejahres (für BGBl. Nr. 393/1968 § 2; ansonsten aufgrund § 20 Abs. 3 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, idF der Novelle BGBl. Nr. 320/1979).Die steuerliche Wirksamkeit beginnt erst mit dem Beginn des Folgejahres (für Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1968, Paragraph 2,; ansonsten aufgrund Paragraph 20, Absatz 3, BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1979,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist Die gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in Verbindung mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist
beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,
beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (§ 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973
durchzuführen.