Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1996

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
  2. Absatz 2,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075228

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/379/A8/NOR40075228

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