Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
(2)Absatz 2,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10004046
Dokumentnummer
NOR40075228