Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1996,
Vertrag - Slowenien
Artikel 8
01.05.1996
39/04 Zollabkommen
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
02.05.2023
10004046
NOR40075228