Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien Art. 39

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1968

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 39

Inkrafttretensdatum

26.09.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von zehn Jahren unkündbar.
  2. Absatz 2,Sofern der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, wird er als für eine unbestimmte Zeit verlängert angesehen. Er wird sodann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündbar sein.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006935

Alte Dokumentnummer

N1196818939S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/378/A39/NOR12006935

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