Allgemeine Aufgaben der Konsuln
Artikel 16
Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:
1.Ziffer eins in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;
2.Ziffer 2 für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;
3.Ziffer 3 zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.