Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
Vertrag - Jugoslawien
Artikel 16
26.09.1968
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:
Ziffer eins in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;
Ziffer 2 für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;
Ziffer 3 zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.
20.04.2021
10000454
NOR12006912
N1196818916S