Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) Art. 4

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 349/1968

Typ

Vertrag – Israel

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

25.10.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

Eine Entscheidung, die in einem der Vertragsstaaten gefällt worden ist, ist in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Litera a
    die Entscheidung muß von einem Gericht stammen, das im Sinne dieses Vertrages als zuständig angesehen wird;
  2. Litera b
    sie darf nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen und muß gegebenenfalls in ihrem Ursprungsstaat vollstreckbar sein. Entscheidungen, die Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand haben, sind jedoch vollstreckbar, auch wenn sie noch einem Rechtsmittel unterliegen;
  3. Litera c
    im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der das Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem Recht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß zugestellt worden sein.

Schlagworte

Anerkennungsvoraussetzungen, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002121

Dokumentnummer

NOR12027835

Alte Dokumentnummer

N2196825075S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/349/A4/NOR12027835

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