die Entscheidung muß von einem Gericht stammen, das im Sinne dieses Vertrages als zuständig angesehen wird;
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)
Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,
Artikel 4
25.10.1968
Eine Entscheidung, die in einem der Vertragsstaaten gefällt worden ist, ist in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: