Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) Art. 1

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 349/1968

Typ

Vertrag – Israel

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.10.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

(1) Dieser Vertrag ist auf die Entscheidungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen von den Gerichten eines der Vertragsstaaten gefällt werden.

(2) Dieser Vertrag ist jedoch nicht anzuwenden:

  1. Litera a
    auf Entscheidungen, die den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit von Personen, familienrechtliche Angelegenheiten einschließlich der persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten zum Gegenstand haben, sowie auf Entscheidungen in Angelegenheiten des ehelichen Güterrechts;
  2. Litera b
    auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Erbrechts;
  3. Litera c
    auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Konkurses, des Ausgleichs oder gleichartiger Verfahren einschließlich der mit diesen Verfahren zusammenhängenden Entscheidungen, welche die Gültigkeit von Rechtshandlungen gegenüber Gläubigern betreffen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist dieser Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden, die Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand haben.

Anmerkung

Vergleiche fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002121

Dokumentnummer

NOR12027832

Alte Dokumentnummer

N2196825072S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/349/A1/NOR12027832

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