Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1968Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,
Text
Artikel 1
(1) Dieser Vertrag ist auf die Entscheidungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen von den Gerichten eines der Vertragsstaaten gefällt werden.
(2) Dieser Vertrag ist jedoch nicht anzuwenden:
auf Entscheidungen, die den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit von Personen, familienrechtliche Angelegenheiten einschließlich der persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten zum Gegenstand haben, sowie auf Entscheidungen in Angelegenheiten des ehelichen Güterrechts;
auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Erbrechts;
auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Konkurses, des Ausgleichs oder gleichartiger Verfahren einschließlich der mit diesen Verfahren zusammenhängenden Entscheidungen, welche die Gültigkeit von Rechtshandlungen gegenüber Gläubigern betreffen.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist dieser Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden, die Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand haben.