Bundesrecht konsolidiert

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Oberster Gerichtshof § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Verstärkte Senate

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ein einfacher Senat ist durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluß ausspricht,
    1. Ziffer eins
      daß die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
    2. Ziffer 2
      daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
  2. Absatz 2,Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
  3. Absatz 3,Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes ist in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 509, Absatz eins, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, Paragraph 285 c, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1960) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 c, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluß zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluß zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
  4. Absatz 4,Neben dem für den einfachen Senat bestellten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Anmerkung

zu Abs. 3: jetzt Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975;
siehe auch § 11 Abs. 2 und § 12 ASGG; vgl. auch § 502 ZPO und § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006867

Alte Dokumentnummer

N11968130910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P8/NOR12006867

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