(3)Absatz 3,Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluß zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluß zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes ist in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 509, Absatz eins, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, Paragraph 285 c, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1960) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 c, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluß zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluß zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.