Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1969
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OGHG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Auskunftserteilung
§ 20.Paragraph 20,
In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006879
Alte Dokumentnummer
N11968131030