Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Oberster Gerichtshof § 20

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1969

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Auskunftserteilung

Paragraph 20,

In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006879

Alte Dokumentnummer

N11968131030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P20/NOR12006879

Navigation im Suchergebnis