Oberster Gerichtshof
Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,
BG
Paragraph 20
01.01.1969
OGHG
14/02 Gerichtsorganisation
In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.
27.09.2023
10000449
NOR12006879
N11968131030