Bundesrecht konsolidiert

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Oberster Gerichtshof § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 542/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1991

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Veröffentlichung von Entscheidungen; Einsicht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1990,)

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12013361

Alte Dokumentnummer

N1199013125J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P15/NOR12013361

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