Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 47

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

09.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch acht
Verwaltungsabgaben und Kosten

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Für die Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Absatz 2, Ziffer 3, sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      Auszüge aus dem technischen Operat,
    3. Ziffer 3
      Amtshandlungen nach den Paragraphen 12, (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Absatz eins, Ziffer eins, (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
  3. Absatz 3,Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
  4. Absatz 4,Auszüge gemäß Absatz 2 und Abschriften gemäß Absatz 3, sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
  5. Absatz 5,Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Absatz 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Absatz 3, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181965

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P47/NOR40181965

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