(1)Absatz eins,Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge, für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 und für die unmittelbare Einsicht gemäß § 14 Abs. 4 und 5 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.Für die Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Auszüge, für Amtshandlungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und für die unmittelbare Einsicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.