Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
25.04.2012
Außerkrafttretensdatum
08.07.2016
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 46.Paragraph 46,
Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, zur automationsunterstützten Erhebung von Abgaben Verknüpfungen von Daten der Abgabenbehörden mit Daten des Grenzkatasters in diesem vorzunehmen. Abgabenrechtlich bedeutsame Änderungen des Grenzkatasters sind den Abgabenbehörden des Bundes automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Die näheren Vorschriften über die zur Verfügung zu stellenden Daten und die technischen Anforderungen erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.
Im RIS seit
25.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40138632