Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.03.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Beachte
Bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 idF
BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft (vgl. § 57 Abs. 8).
Text
§ 46.Paragraph 46,
Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden. Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40050139