Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 38

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
  3. Absatz 3,Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147468

Alte Dokumentnummer

N9196816552J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P38/NOR12147468

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