Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung undhinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
(3)Absatz 3,Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147468
Alte Dokumentnummer
N9196816552J