Absatz eins,Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
- Ziffer einshinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
- Ziffer 2hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.