Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

30.03.2017

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
  2. Absatz 2,Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.
  3. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P36/NOR40181982

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