(2)Absatz 2,Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.