Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

08.07.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, sind unter Anschluß an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, daß die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
  2. Absatz 2,Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.
  3. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40138262

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P36/NOR40138262

Navigation im Suchergebnis