Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 34

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsAuf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.

Schlagworte

Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147464

Alte Dokumentnummer

N9196816548J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P34/NOR12147464

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