Absatz eins,Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.