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Vermessungsgesetz § 32a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 32 am 21.09.2026
§ 32b am 21.09.2026
Alle Fassungen
§ 32a heute
§ 32a gültig ab 31.03.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 51/2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32a
Inkrafttretensdatum
31.03.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 32a.
Paragraph 32 a,
(1)
Absatz eins,
Ergibt sich im Zuge einer Vermessung, dass Grundstücke durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen in ihrer Lage verändert sind, so ist dieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
(2)
Absatz 2,
Bei Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, ist die Umwandlung mit Bescheid aufzuheben. Bei Grundstücken, die nicht im Grenzkataster eingetragen sind, bewirkt die Anmerkung, dass eine Umwandlung nicht mehr möglich ist.
(3)
Absatz 3,
Nähere Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik vermessungstechnischer und geologischer Methoden der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung.
(4)
Absatz 4,
Sind die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen, ist bei den betroffenen Grundstücken die Anmerkung gemäß Abs. 1 zu löschen und diese Grundstücke sind wieder in das Verfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einzubeziehen.
Sind die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen, ist bei den betroffenen Grundstücken die Anmerkung gemäß Absatz eins, zu löschen und diese Grundstücke sind wieder in das Verfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einzubeziehen.
Im RIS seit
08.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40181971
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P32a/NOR40181971
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