Absatz eins,Ergibt sich im Zuge einer Vermessung, dass Grundstücke durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen in ihrer Lage verändert sind, so ist dieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
Vermessungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,
BG
Paragraph 32 a
31.03.2017
VermG
95/03 Vermessungsrecht
06.07.2023
10011400
NOR40181971