(2)Absatz 2,In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.In den Fällen der Paragraphen 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.