Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 3,

(Absatz eins, durch Artikel römisch fünf, Absatz 7, Ziffer eins, EGVG mit Wirkung vom 1.1.2014 materiell derogiert.)

  1. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
  2. Absatz 3,Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
  3. Absatz 4,Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 51, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

Schlagworte

Eichwesen

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40150007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P3/NOR40150007

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